6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, auf die Stellungnahme von Dr. med. D. könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser die Eintretensfrage bei einer Wiederanmeldung und damit die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werde, geprüft habe, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zudem setze er sich nicht mit dem Bericht von Dr. med. E. vom 4. März 2022 und dessen Schlussfolgerungen, wonach sich die vorbestehenden Rückenbeschwerden verschlimmert hätten, auseinander. Ferner fehle es an Angaben zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.