4.2. Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. September 2022 zugrunde. Darin kam dieser zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der damals und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 162). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. D. in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 fest (VB 172).