Dr. med. B. hielt zusammengefasst fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Verfügung vom 25. Februar 2015 verändert. Diese Veränderungen hätten aber auf die bisherige (quantitative) Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich keinen weiteren Einfluss. Das 2014 festgelegte Belastungsprofil (der Sehschwäche angepasste, vorwiegend sitzende, leichte, einfache Tätigkeit ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit auf Leitern und Gerüsten, ohne Bücken, Knien, Kauern, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg [vgl.