4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 165) zu Recht verneint hat.