2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der funktionellen Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs anzuordnen. -3- 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 3. November 2022 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.