1.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2013 erneut zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), sprach diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad vom 58 % eine halbe Rente ab April 2014 zu. 1.3. Am 18. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung der Rente. Nach Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. November 2018 mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente.