Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.443 / nb / fi Art. 21 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 28. Juli 2004 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 22. August 2007 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Be- schwerdegegnerin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2007.659 vom 14. Oktober 2008 ab. Am 4. Juli 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbe- zug an, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2012 nicht eintrat. 1.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2013 erneut zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), sprach diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad vom 58 % eine halbe Rente ab April 2014 zu. 1.3. Am 18. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ge- such um Erhöhung der Rente. Nach Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. November 2018 mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4. Es erfolgte am 1. Oktober 2021 eine weitere Eingabe der Beschwerdefüh- rerin an die Beschwerdegegnerin, welche diese sinngemäss als Erhö- hungsgesuch entgegennahm. Nach Rücksprache mit dem RAD und durch- geführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Ge- such um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. November 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 3. November 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Januar 2021 auszurichten. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der funktionel- len Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä- tigkeit der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden Neubeurtei- lung des Rentenanspruchs anzuordnen. -3- 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 3. Novem- ber 2022 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltli- che Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 165) zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Inva- liditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Un- erheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger -4- Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinwei- sen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus- wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits- zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesge- richts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung zu handeln: Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re- visionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung, ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu verglei- chender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (SVR 2022 IV Nr. 48 S. 154, 8C_729/2021 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 30 IVG). 4. Die vorliegend relevanten zeitlichen Referenzzeitpunkte bilden zum einen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 (VB 138) sowie zum anderen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. No- vember 2022 (VB 165). 4.1. Die Mitteilung vom 13. November 2018 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B., Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, vom 26. September 2018. Darin hielt die Ärztin folgende Diagnosen fest (VB 137/2 f.): "1. Exazerbiertes Zervikovertebralsyndrom und zervikospondylogenes Syndrom bds, evtl. mit mitbeteiligter radikulärer Reizkomponente C6/7 bds mit/bei - Diskopathien, Osteochondrosen, Spondylarthrosen mit discoossären Einengungen der tieflumbalen Nervenaustrittsstellen aktivierter Costo- vertebralarthrose Th 1 links (MRI HWS, 01.09.2017) -5- - myofaszialen Verspannungen bei Hyperlordose (Fehlhaltung) 2. Polyarthrose der Hände (Röntgen 01.09.2017), v. a. DIPs II-V links und III-V rechts sowie Daumengrundgelenk rechts 3. Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei - Tendinose der Sehne des M. supraspinatus bei klinisch Impingement- Symptomatik inkl. AC-Arthrose (Arthro-MRI 01.09.2017) 4. Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und spondylogenes Syn- drom mit/bei - degenerativen Veränderungen der unteren LWS, Hyperkyphose der BWS (Fehlhaltung), muskulärer Dysbalance Beide Augen: Geringgradige myope Cataracta (rechts> links), Presbyopie, Sicca-Symptomatik Rechtes Auge: Myopia magna mit Staphyloma posticum und Fundus myopicus, Amblyopie ex anisometropie, dekompensierende Exophorie Linkes Auge: Myopia media mit myoper choroidaler Neovaskularisation" Dr. med. B. hielt zusammengefasst fest, der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin habe sich gegenüber der Verfügung vom 25. Februar 2015 verändert. Diese Veränderungen hätten aber auf die bisherige (quan- titative) Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich keinen weiteren Einfluss. Das 2014 festgelegte Belastungsprofil (der Sehschwäche angepasste, vor- wiegend sitzende, leichte, einfache Tätigkeit ohne Überkopfarbeit, ohne Ar- beit auf Leitern und Gerüsten, ohne Bücken, Knien, Kauern, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg [vgl. Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. März und 21. August 2014 in VB 79 und 85]) habe "bis auf die Gewichtslimite und Feinarbeiten mit den Händen" nach wie vor Gültigkeit. Die Gewichtslimite sollte auf 1-5 kg reduziert werden; die Ausübung manueller Tätigkeiten sei aufgrund der beginnenden Fingerpolyarthros[e] erschwert (VB 137/4). 4.2. Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Septem- ber 2022 zugrunde. Darin kam dieser zum Schluss, aus versicherungsme- dizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der damals und heute vorlie- genden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesund- heitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 162). An dieser Beurtei- lung hielt Dr. med. D. in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 fest (VB 172). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -6- Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, auf die Stel- lungnahme von Dr. med. D. könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser die Eintretensfrage bei einer Wiederanmeldung und damit die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werde, geprüft habe, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zudem setze er sich nicht mit dem Bericht von Dr. med. E. vom 4. März 2022 und dessen Schlussfolgerungen, wonach sich die vorbestehenden Rückenbeschwerden verschlimmert hätten, auseinander. Ferner fehle es an Angaben zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 6.2. Zunächst erweist es sich als unerheblich, ob Dr. med. D. in seiner Stel- lungnahme vom 21. September 2021 (VB 162) prüfte, ob eine Verände- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Beim Glaub- haftmachen gelten herabgesetzte Beweisanforderungen (vgl. Urteil des -7- Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 3.2 mit Hinweisen). Wenn Dr. med. D. eine Änderung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft einschätzte, schliesst er das Vorliegen eines Revisionsgrundes bereits automatisch aus. Wird ein solcher schlüssig verneint, bedarf es zu- dem grundsätzlich keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der funktionellen Leistungsfähigkeit. Indes hat sich Dr. med. D. mit Stellung- nahme vom 30. Januar 2023 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Darin setzte er sich auch ausgiebig mit dem Bericht vom Dr. med. E. vom 4. März 2022 auseinander und führte dabei unter anderem aus, dieser erweise sich im Vergleich zum Arztbericht von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. April 2018 als nahezu identische Kopie, wobei auch dort kein einziger Befund übermittelt worden sei. Die geschilderten Schmerzen in der LWS und BWS beruhten auf den subjektiven Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin. Die multiplen fraktionierten adynamischen Bilderzyklen gälten "in der Hochschulmedizin als Hilfsbefunde ohne eigenständigen Krankheitswert" und hätten einen geringen Stellenwert. Eine Deterioration finde glücklicherweise nur allmählich über Jahrzehnte hinweg statt und müsse "im Rahmen der Gerontologie schlichtweg als Regel akzeptiert und verstanden werden". Ein progredientes, chronisches cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit teilweise radikulären Aspekten könne bei zeitglei- chem Verweis auf eine am 1. September 2017 bildgebend beschriebene radikuläre Kompression C 6-8 linksbetont ebenso wenig wie die angeblich seitdem aktivierte Costovertebralarthrose BWK 1 links oder zunehmende Triggerpunkte ohne verbliebene therapeutische Zugänglichkeit oder di- verse zunehmend radikulär anmutende Symptome als ausgewiesenes or- ganisches Substrat der beanspruchten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. Gleiches gelte für "diverse progrediente degenerative Aspekte mit u. a. erosiven Osteochondrosen, Ankylosen, Spinalkanalein- engungen (HWS), foraminalen Engen, eine zunehmende Schulterproble- matik beidseits, eine noch so schwere scapulo-thorakale Fehlhaltung, di- verse sonstige degenerative Veränderungen, die unspezifisch subjektiv zu- nehmende Schulterproblematik beidseits mit vor zehn Jahren entdeckter Partialruptur einer Supraspinatussehne und den St. n. frustranen Infiltratio- nen". Mit dem MRT der LWS mit Sacrum/ISG vom 18. Februar 2021 hätten lediglich "frische, nicht dislozierte, horizontal verlaufende Spongiosafraktu- ren am Übergang von SWK 4 zu 5 sowie posterior im 1. Os-coccygeum- Segment mit Knochenödem" dokumentiert werden können. Dabei handle es sich um einen Knochenbruch innerhalb des spongiösen Knochen- schwammes im Kreuzbein ohne Knochenrindenbeteiligung, welcher keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Von Mikrotraumatisie- rungen in den restlichen Segmenten der Wirbelsäule oder schmerzhaft-ent- zündlichen und seither anhaltenden Prozessen habe der "fachnah berich- tende Radiologe nichts präsentieren" können. Massgeblich für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich körperliche Funktions- -8- beeinträchtigungen, die mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologi- schen Befund verknüpft werden könnten. Solche hätten in keinem der ärzt- lichen Berichte nach dem Vergleichszeitpunkt dokumentiert werden kön- nen, weshalb keine zusätzliche invalidisierende Erkrankung vorliege und bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer optimal angepassten Tä- tigkeit aufgrund der fehlenden objektivierbaren Funktionsdefizite keine wei- tergehenden quantitativen und/oder qualitativen Einschränkungen validiert werden könnten, weshalb sich weder der Gesundheitszustand noch die Ar- beitsfähigkeit gegenüber dem 13. November 2018 verändert habe (VB 172/2 ff.). 6.3. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht ihres behandeln- den Arztes Dr. med. E. vom 4. März 2022 eine Veränderung ihres Ge- sundheitszustandes geltend macht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Betreffend diesem gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zudem begrün- det Dr. med. E. einen verschlechterten Gesundheitszustand primär mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzzunahme (vgl. VB 156/3, 5). Das blosse Abstellen auf subjektive Angaben der Be- schwerdeführerin oder deren Schmerzangaben genügt jedenfalls nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest- stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zu- gänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2 S. 127 mit Hinweis). Mit den entspre- chenden Befunden setzte sich Dr. med. D. im Detail auseinander und begründete nachvollziehbar, dass keine (im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt) weitergehenden quantitativen und/oder qualitativen Einschränkungen vorlägen. Im Übrigen erweist sich Dr. med. D. zur Be- urteilung der Beschwerden des Bewegungsapparates der Beschwerdefüh- rerin als orthopädischer Chirurg fachkompetenter als deren Hausarzt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.2; 9C_1015/2012 vom 16. August 2013 E. 1.2.2). Soweit Dr. med. E. schliesslich auf eine "[k]omplexe psychische Problematik" hinweist und dieser Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit beimisst (VB 156/4), ist festzustellen, dass Dr. med. E. über keine Fachkompetenz in psychi- atrischer Hinsicht verfügt und die Beschwerdeführerin ausweislich der Ak- ten keine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche Ab- klärungen verzichten durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). -9- 6.4. Zusammenfassend lag Dr. med. D. ein vollständiger Sachverhalt vor. Der Bericht von Dr. med. E. vom 4. März 2022 ist ferner nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D. zu wecken. Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Demnach ist mit Dr. med. D. davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 13. November 2018 nicht in anspruchsrelevanter Art und Weise verändert hat. Die Be- schwerdegegnerin hat das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin somit mit Verfügung vom 3. November 2022 zu Recht verneint; die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. 7.1.2. Eine Durchbrechung des Unterliegerprinzips (Art. 61 lit. g ATSG) rechtfer- tigt sich, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vor- genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 [BGE 146 V 121], [nicht publizierte] E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. med. D. ging in seiner (ersten) Stellungnahme vom 21. September 2022 nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E. vom 4. März 2022 ein. Zudem ist nicht erkennbar, ob ihm der entsprechende Bericht überhaupt vorlag. Damit lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lediglich eine rudimentäre Abklärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Dem Verursacherprinzip entsprechend (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b S. 375), sind die Verfahrenskosten daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen und ihr Begehren kann nicht von vornherein als aussichtlos bezeichnet werden. - 10 - Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu bewilligen, soweit es (betreffend die Verfahrenskosten) nicht oh- nehin gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 7.1.). 7.3. Dem Verursacherprinzip entsprechend (vgl. E. 7.1.2.), hat die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festzusetzender Höhe auszurichten. Diese ist der unentgeltlichen Rechts- vertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird – soweit das Gesuch nicht als gegenstands- los geworden abgeschrieben wird – die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, als deren un- entgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 11 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia