vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.3) – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. 5.4. Zusammengefasst erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrads als zutreffend. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 10 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 3.1.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).