tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2), erscheint es fraglich, ob angesichts des vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 21. Januar 2019 erwirtschafteten Einkommens von monatlich Fr. 5'000.00 (vgl. die Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 in VB 1 sowie die Lohnabrechnungen in VB 186, S. 6 ff.) anstelle der lohnstatistischen Angaben für die Abteilungen 41 bis 43 ("Baugewerbe") mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'731.00 nicht auf den Totalwert mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'261.00 abzustellen gewesen wäre, entspräche dies doch besser der