Ähnliches gilt für das Valideneinkommen, dessen – ebenfalls auf lohnstatistische Angaben gestützte – Festsetzung vor dem Hintergrund der Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin per 6. Februar 2019 wegen geringer Arbeitslast (vgl. die Kündigung vom 23. Januar 2019 in VB 188, S. 3) sowie des zwischenzeitlichen Konkurses der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers denn grundsätzlich auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Da indes für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde