5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2022 zur Bemessung des Invaliditätsgrads gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Tabelle TA1, Abteilungen 41 bis 43, "Baugewerbe", Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 72'617.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, -9-