O., S. 67, sowie HOFER, a.a.O., N. 92 zu Art. 6 UVG). Das Vorliegen eins solchen ist indes mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 67 ff.) offenkundig zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beschwerden daher bei der Prüfung des Invalidenrentenanspruchs zu Recht ausser Acht gelassen.