Art. 6 UVG), weshalb die Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen ist (vgl. vorne E. 3.3.). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Adäquanzkriterien der ärztlichen Fehlbehandlung mit erheblicher Verschlimmerung der Unfallfolgen und des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen als (nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise) gegeben angenommen würden (vgl. Beschwerde, S. 5), so würde dies erst bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zur Bejahung der Adäquanz führen (vgl. wiederum vorne E. 3.3. und RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 67, sowie HOFER, a.a.