VB 221, S. 3). Zum anderen handelt es sich beim Unfall vom 21. Januar 2019 angesichts des Geschehensablaufs und der Krafteinwirkung (vgl. dazu vorne E. 3.4.) offenkundig um ein leichtes beziehungsweise banales Ereignis (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.