4.2. Der vorerwähnte massgebende Sachverhalt ist ebenso wenig umstritten, wie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt med. pract. C. in somatischer Hinsicht. Beides gibt mit Blick auf die Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ist demnach nachfolgend von der von med. pract. C. beschriebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. -8-