So habe sich die geklagte ausgeprägte Schmerzsymptomatik nur unter Beobachtung und bei direkter Untersuchung gezeigt. Die gezeigte mässige bis starke Kraftlosigkeit unter Angabe starker Schmerzen beim Fussheben, Fusssenken und beim Heben sowie Senken der Grosszehe sei "bei fehlenden neurologischen und minimalen muskulären Defiziten aus medizinischer Sicht nicht erklärbar und nachvollziehbar". Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden unter Würdigung der klinischen, operativen und radiologischen Befunde nur zum Teil nachvollziehbar sowie in der angegebenen Intensität nicht begründbar. Aus chirurgischer Sicht bestehe aktuell ein medizinisch stabiler Zustand.