Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze ausreichend. Der Beschwerdeführer hatte von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Einspracheentscheid vom 17. November 2022 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich.