Ferner zeigte sie die Berechnungsgrundlage zur Festsetzung des Invaliditätsgrads transparent auf und legte überdies dar, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen für nicht erfüllt halte. Dabei bediente sie sich weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich im konkreten Einzelfall stützte und weshalb sie der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht folgte. Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze ausreichend.