2.3. Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2022 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache vom 18. Mai 2022 entgegen dessen Ansicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigte sie auf, weshalb die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 21. Januar 2019 nicht massgebend seien. Ferner zeigte sie die Berechnungsgrundlage zur Festsetzung des Invaliditätsgrads transparent auf und legte überdies dar, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen für nicht erfüllt halte.