2.2. Die Begründung einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dabei sind Vorbringen der versicherten Person nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr hat die entscheidende Behörde anzugeben, welche der von ihr überhaupt in Betracht gezogenen Vorbringen sie aus welchen Gründen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG). -4-