Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 zu Rechte verneint hat. Nicht Gegenstand das Beschwerdeverfahrens ist die Zusprache einer Integritätsentschädigung, welche bereits mangels Anfechtung mit Einsprache vom 18. Mai 2022 (VB 267) in Rechtskraft erwachsen ist und zudem – vor diesem Hintergrund zu Recht – vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2.2; siehe zum Ganzen ferner SVR 2020 UV Nr. 2 S. 5, 8C_605/2018 und 8C_639/2018 E. 6, sowie SVR 2017