Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'617.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'661.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermöge. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, seine psychischen Beschwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Invaliditätsgrads unzureichend begründet. Insbesondere sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher Anspruch auf eine Invalidenrente.