Unfalls vom 21. Januar 2019 im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2022 einzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei allfällige psychische Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall unberücksichtigt zu bleiben hätten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'617.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'661.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermöge.