" Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin innert zweimal erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 14. April 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: