B. wie auch die RAD-Ärztin Dr. med. C. zur Schlussfolgerung gelangten, dass eine stationäre Behandlung dringend erforderlich sei (VB 96.4 S. 12; 100 S. 3) und zunächst eine stationäre Behandlung und dann eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung empfohlen würden (VB 96.4 S. 14; 100 S. 3). 3.7. Zusammenfassend sind die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 8. November und 9. Dezember 2022 (VB 110 f.) damit nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen.