Da eine Auflage keine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Last darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_548/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2; 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3), kann die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, dem Beigeladenen eine Behandlungsauflage zu erteilen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl der psychiatrische Gutachter Dr. med. B. wie auch die RAD-Ärztin Dr. med.