3.6. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen durch medizinische Massnahmen möglicherweise verbessern lassen würde. Es wäre daher im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin gestanden, umgehend eine geeignete Behandlung anzuordnen. Indem sie den Beigeladenen ohne gleichzeitige Anordnung einer Therapie berente, übe sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus. Daher sei der Beigeladene anzuweisen, an einer geeigneten (Sucht-)Therapie teilzunehmen (vgl. Beschwerde vom 6. Dezember 2022 S. 8 f.; Beschwerde vom 13. Dezember 2022 S. 9).