B. wies zudem darauf hin, die definitive diagnostische Einordnung des psychiatrischen Störungsbildes des Beigeladenen sei im ambulanten Rahmen schwierig, zumal zum Zeitpunkt der Begutachtung eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen habe, die naturgemäss dazu führe, dass diagnostische Schwierigkeiten auftreten würden. Es sei durchaus möglich, dass die diagnostische Einordnung im Verlauf noch ändern werde, wobei an eine Erweiterung zu denken sei. Prima vista käme hier eine bipolare Störung in Frage (VB 96.1 S. 5; 96.4 S. 8). -8-