Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden zusammensetze, wobei zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Intoxikation vorgelegen habe. Da eine aktive Sucht mit ständigem Substanzkonsum vorliege, sei die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aktuell nicht gegeben (VB 96.4 S. 12). Dr. med. B. wies zudem darauf hin, die definitive diagnostische Einordnung des psychiatrischen Störungsbildes des Beigeladenen sei im ambulanten Rahmen schwierig, zumal zum Zeitpunkt der Begutachtung eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen habe, die naturgemäss dazu führe, dass diagnostische Schwierigkeiten auftreten würden.