B. legte in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beigeladenen geklagten Beschwerden nachvollziehbar dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen des Beigeladenen zu schmälern vermögen. Zusammenfassend führte er aus, dass beim Beigeladenen ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild vorliege, das sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen