B. erhob jedoch Angaben zur Alltagsgestaltung (VB 96.4 S. 4), ihm waren die momentanen und bisherigen Behandlungen bekannt (VB 96.4 S. 2, 4) und er wies mehrfach auf die Komplexität des psychiatrischen Krankheitsgeschehens des Beigeladenen hin (VB 96.4 S. 10, 12). Zudem führte er aus, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien konsistent und mit Bezug auf die Alltagsaktivitäten, die Akten und die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar.