Zum Aktivitätenniveau des Beigeladenen in dessen Freizeit würden sich in den kurz gehaltenen Ausführungen kaum Angaben finden. Zudem sei das Gutachten insofern widersprüchlich, als einerseits dargelegt werde, der Beigeladene habe sein Interesse an anderen Menschen grösstenteils verloren, andererseits aber über regelmässige Treffen mit Freunden berichtet werde. Angaben zur Situation vor Eintritt der Gesundheitsschädigung würden komplett fehlen (vgl. Beschwerde vom 6. Dezember 2022 S. 6 f.; Beschwerde vom 13. Dezember 2022 S. 6 ff.).