der Beigeladene nur unregelmässig zur ambulanten psychiatrischen Behandlung gehe und keine Medikamente einnehme. Dies werde nicht mit Blick auf den offenbar relativ niedrigen Leidensdruck des Beigeladenen diskutiert (vgl. Beschwerde vom 6. Dezember 2022 S. 5 f; Beschwerde vom 13. Dezember 2022 S. 6 f.). Des Weiteren beleuchte das SMAB-Gutachten den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nur ungenügend. Zum Aktivitätenniveau des Beigeladenen in dessen Freizeit würden sich in den kurz gehaltenen Ausführungen kaum Angaben finden.