3.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das SMAB-Gutachten erlaube mit Blick auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Therapierbarkeit der Leiden des Beigeladenen habe im SMAB-Gutachten nicht stattgefunden. Völlig ungeklärt bleibe, welche Medikamente der Beigeladene ausprobiert habe. Es werde zudem einfach hingenommen, dass -6-