3.2. Das SMAB-Gutachten vom 17. Januar 2022 (VB 96.1) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 96.2; 96.3 S. 2; 96.4 S. 2), gibt die subjektiven Angaben des Beigeladenen ausführlich wieder (vgl. VB 96.3 S. 2 ff.; 96.4 S. 2 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB