3. Der Versicherte sei zu verpflichten, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen. 4. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen: a. die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen eines neuerlichen medizinischen Gutachtens umfassend und im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss relevanten Indikatoren schlüssig abzuklären und b. den Versicherten zu verpflichten, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen. 5.