"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei im Rahmen eines neuerlichen medizinischen Gutachtens umfassend und im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss relevanten Indikatoren schlüssig abzuklären; danach sei über allfällige Ansprüche des Versicherten auf Leistungen aus der Invalidenversicherung zu entscheiden. 3. Der Versicherte sei zu verpflichten, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen.