4.2.3. Auf die Beurteilung der weiteren Bereiche "Aufstehen / Absitzen / Abliegen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft", "Mehraufwand für die Behandlungspflege", "Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung" und "Mehraufwand für Überwachung" ist nicht weiter einzugehen, da diese nicht gerügt (Beschwerde S. 8) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. 4.3. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 (VB 129) damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.