Ob aufgrund der vom Beschwerdeführer geforderten vermehrten warmen Mahlzeiten pro Tag ein Mehraufwand von 30 Minuten zu berücksichtigen wäre (vgl. KSIH Anhang IV S. 226), kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei Anrechnung des Maximalwerts von 30 Minuten und des daraus resultierenden Gesamt-Mehraufwands von 5 Stunden und 59 Minuten keine entscheidrelevante Änderung eintreten würde (vgl. E. 2.2.1. hiervor).