Da bei einem Kleiderwechsel maximal fünf Minuten angerechnet werden können, rechtfertigt sich damit vorliegend – unabhängig davon, ob das vermehrte Anziehen als Auswirkung der Behinderung im Sinne von KSIH Anhang IV S. 224 zu qualifizieren ist – nicht, pro Anziehen einen Aufwand von fünf Minuten anzurechnen. Unter Berücksichtigung, dass die Abklärungsperson bereits im Bereich "Verrichten der Notdurft" festgehalten hat, da sich der Beschwerdeführer mehrmals pro Tag auskleide, könne für den Toilettengang je fünf Minuten angerechnet werden (VB 114 S. 4), und im Bereich "An- und Auskleiden" unter "Zusatzaufwand für Verhalten" zehn Minuten Mehraufwand