gemäss den Eltern und der behandelnden Ärztin aber nicht der Fall ist. Gemäss KSIH Anhang IV kann bei einem vermehrten Kleiderwechsel ab drei Jahren ein Mehraufwand von 15 Minuten bzw. von maximal fünf Minuten pro Mal angerechnet werden. Dieser Zuschlag wird nur gegeben, wenn der vermehrte Kleiderwechsel eine Auswirkung der Behinderung ist (extrem Schweissen, Inkontinenz, starker Speichelfluss; vgl. KSIH Anhang IV -8-