Soweit die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 zum Bereich "An- und Auskleiden" festgehalten hat, aufgrund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden können (VB 125 S. 2), erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem vermehrten Ausziehen gestützt auf die Angaben der Eltern und die Angaben im Bericht vom 15. November 2022 als ungenügend berücksichtigt. Die Abklärungsperson ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass das Ausziehen durch die dauernde persönliche Überwachung gänzlich verhindert werden könne, was