Dies sei durchschnittlich 15 Mal à mindestens fünf Minuten, mithin 75 Minuten zusätzlicher Aufwand aufgrund seines Verhaltens. Gemäss KSIH Anhang III werde für Oppositionsverhalten lediglich ein Zusatz von zehn Minuten gewährt, daher habe auch die Beschwerdegegnerin lediglich zehn Minuten zusätzlich anerkannt. Es handle sich bei den Werten im KSIH jedoch um Durchschnittswerte, welche rechtsprechungsgemäss lediglich den Stellenwert einer Richtlinie hätten. Im Einzelfall seien Abweichungen durchaus möglich und zulässig. Die Berichte der behandelnden Psychologin und der leitenden Ärztin würden das Problemverhalten des Beschwerdeführers schildern.