Aufgrund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden. Zum Bereich "Essen" führte die Abklärungsperson aus, beim Beschwerdeführer würden keine medizinischen Gründe, wie Stoffwechsel- oder Magendarmerkrankungen, bestehen, welche eine Anrechnung in diesem Bereich begründen würden (VB 125 S. 2).