Bereich sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein anrechenbarer Mehraufwand von zehn Minuten angerechnet worden. Ausser beim An- und Auskleiden sei er auch in den Bereichen "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer stehe somit unter ständiger Betreuung und Aufsicht einer erwachsenen Person. Zudem sei auch eine persönliche Überwachung anerkannt worden. Aufgrund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden.