Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 2.2.2. Beim Intensivpflegezuschlag ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu ermitteln. Dazu dienen die Anhänge III und IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2021).