1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. November 2021. Dass Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit besteht, ist zwischen den Parteien unumstritten (vgl. Beschwerde S. 3; Vernehmlassungsbeilage [VB] 129) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.