Im Rahmen einer im November 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, holte eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und führte am 7. Juni 2022 eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der Abklärungsperson (Stellungnahme vom 12. Oktober 2022) anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 zusätzlich zum weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab dem 1. November 2021 einen solchen