1. 1.1. Der am 20. November 2015 geborene Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2018 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge das Geburtsgebrechen 405 GgV-Anhang (Autis- mus-Spektrum-Störungen), erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 22. Januar 2018 bis 30. November 2035 und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2020 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei leichter Hilflosigkeit ab dem 1. November 2019 zu.