Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.440 / lf / nl Art. 95 Urteil vom 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Oberrichter Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 31. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 20. November 2015 geborene Beschwerdeführer wurde am 24. Ja- nuar 2018 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge das Geburtsgebrechen 405 GgV-Anhang (Autis- mus-Spektrum-Störungen), erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 22. Januar 2018 bis 30. November 2035 und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2020 eine Hilflo- senentschädigung für Minderjährige bei leichter Hilflosigkeit ab dem 1. No- vember 2019 zu. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 erhöhte die Be- schwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2020 auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittle- ren Grades. 1.2. Im Rahmen einer im November 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Re- vision der Hilflosenentschädigung tätigte die Beschwerdegegnerin medizi- nische Abklärungen, holte eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und führte am 7. Juni 2022 eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der Ab- klärungsperson (Stellungnahme vom 12. Oktober 2022) anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 zusätzlich zum weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosig- keit mittleren Grades rückwirkend ab dem 1. November 2021 einen solchen auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei neben der weiterhin ausgerichteten Hilflosenentschädigung in- folge Hilflosigkeit mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag von min- destens 8 Stunden zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu nochmaligen Abklärungen betref- fend des Umfangs des Intensivpflegezuschlags an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf einen Intensivpflege- zuschlag ab dem 1. November 2021. Dass Anspruch auf eine Entschädi- gung wegen mittlerer Hilflosigkeit besteht, ist zwischen den Parteien unum- stritten (vgl. Beschwerde S. 3; Vernehmlassungsbeilage [VB] 129) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hat- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorlie- gend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechts- lage massgebend. 2.2. 2.2.1. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV); dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag be- trägt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche -4- Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Min- derjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärzt- lich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeuti- sche Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 2.2.2. Beim Intensivpflegezuschlag ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Min- derjährigen gleichen Alters zu ermitteln. Dazu dienen die Anhänge III und IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2021). KSIH Anhang III (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosig- keit bei Minderjährigen) führt unter Altersabstufungen die Fähigkeiten ge- sunder Minderjähriger im Hinblick auf die einzelnen Lebensverrichtungen auf. Er dient der Abschätzung des invaliditätsbedingten Mehraufwandes. In der Einleitung zu KSIH Anhang III weist das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) darauf hin, dass es nicht-krankheitsbedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben könne. Diese seien bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksich- tigen. In diesem Sinne seien die Richtlinien flexibel zu handhaben. KSIH Anhang IV regelt die "Maximalwerte" des Betreuungsaufwands in den einzelnen Bereichen und den zeitlichen Umfang der altersentsprechenden Hilfe. Der Einleitung ist Folgendes zu entnehmen: Die Zeit für die altersent- sprechende Hilfe basiert auf Erfahrungswerten von verschiedenen IV-Stel- len. Es handelt sich um durchschnittliche Werte. Die Tabelle wurde der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie zur Vernehmlassung unterbrei- tet. Die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte stützten sich auf den FAKT. Dabei wurde berücksichtigt, dass die dort erfassten Zeitwerte den Hilfebedarf einer erwachsenen Person abdecken. Entsprechend wurden Anpassungen aufgrund des Alters vorgenommen, da sich die Hilfe bei einer minderjährigen versicherten Person im Vergleich zu einer erwachsenen aufgrund des geringeren Körpergewichtes und -grösse weniger zeitintensiv gestaltet. Dieser Ausgangslage wurde Rechnung getragen, indem erst ab zehn Jahren der zeitliche Hilfebedarf analog einer erwachsenen Person -5- berücksichtigt werden kann. Es wurden zusätzlich mehrere Zusatzauf- wände berücksichtigt. Dabei wurden Werte übernommen, die seit mehre- ren Jahren zur Anwendung kommen und sich auf diverse Erhebungen in mehreren Heimen und Krippen sowie bei Eltern stützten. Alle Werte wurden intensiv in einer Arbeitsgruppe bestehend aus versierten Fachpersonen verschiedener IV-Stellen diskutiert, verifiziert und Testläufen unterzogen. 2.2.3. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh- rungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2022 (VB 129) im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 15. Juni 2022 über die Abklärung vor Ort vom 7. Juni 2022 (VB 114) und die ergän- zende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Oktober 2022 (VB 125). Im Abklärungsbericht vom 15. Juni 2022 wurden hinsichtlich des Intensivpflegezuschlages nachstehende zusätzliche Betreuungsaufwände pro Tag aufgeführt (VB 114 S. 2 ff.): Beschreibung Rubrik Stunden / Min. An- und Auskleiden 1.1.1 0:25 Aufstehen / Absitzen / Abliegen 1.1.2 0:00 Essen 1.1.3 1:27 Körperpflege 1.1.4 0:35 Verrichten der Notdurft 1.1.5 0:49 Fortbewegung 1.1.6 nicht anrechenbar Mehraufwand für die Behandlungspflege Pos. 1.2 0:00 Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung Pos. 1.3 0:03 Mehraufwand für Überwachung Pos. 1.4.3 2:00 Total Mehraufwand 5:19 In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 hielt die Abklä- rungsperson zum Bereich "An- und Auskleiden" fest, anlässlich der Abklä- rung vor Ort habe beobachtet werden können, dass sich der Beschwerde- führer unbeaufsichtigt der Kleider entledigt habe. Gemäss Auskunft der Schule ziehe sich der Beschwerdeführer nie ganz aus. Es komme vor, dass er vor allem im Schulbus unbeliebte Kleidungsstücke ausziehe. In diesem -6- Bereich sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein anrechen- barer Mehraufwand von zehn Minuten angerechnet worden. Ausser beim An- und Auskleiden sei er auch in den Bereichen "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und erheb- liche Dritthilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer stehe somit unter stän- diger Betreuung und Aufsicht einer erwachsenen Person. Zudem sei auch eine persönliche Überwachung anerkannt worden. Aufgrund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden. Zum Bereich "Essen" führte die Abklärungsper- son aus, beim Beschwerdeführer würden keine medizinischen Gründe, wie Stoffwechsel- oder Magendarmerkrankungen, bestehen, welche eine An- rechnung in diesem Bereich begründen würden (VB 125 S. 2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der jeweilig anerkannte Mehraufwand in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Essen" sei zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich aufgrund seines Krankheitsbildes (Autismus-Spektrum-Stö- rung) bis zu 20 Mal täglich vollständig ausziehe. Dies bedeute, dass er täg- lich 10 bis 20 Mal zusätzlich Hilfe beim Anziehen benötige. Dies sei durch- schnittlich 15 Mal à mindestens fünf Minuten, mithin 75 Minuten zusätzli- cher Aufwand aufgrund seines Verhaltens. Gemäss KSIH Anhang III werde für Oppositionsverhalten lediglich ein Zusatz von zehn Minuten gewährt, daher habe auch die Beschwerdegegnerin lediglich zehn Minuten zusätz- lich anerkannt. Es handle sich bei den Werten im KSIH jedoch um Durch- schnittswerte, welche rechtsprechungsgemäss lediglich den Stellenwert ei- ner Richtlinie hätten. Im Einzelfall seien Abweichungen durchaus möglich und zulässig. Die Berichte der behandelnden Psychologin und der leiten- den Ärztin würden das Problemverhalten des Beschwerdeführers schil- dern. Diese vorliegend besonderen Umstände seien zu berücksichtigen und daher im Bereich "An- und Auskleiden" der bereits anerkannte Mehr- aufwand von 25 Minuten um 65 Minuten zu erhöhen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Im Bereich "Essen" bestehe ein Mehraufwand darin, dass der Beschwer- deführer oftmals und regelmässig esse, wenn gar keine Essenszeit sei. Wie auch im Bericht der Fachstelle Autismus beschrieben, fordere er oft und vehement nach (warmem) Essen. Verweigere man ihm dieses, werde er sehr wütend und schreie herum bzw. werfe Dinge in der Wohnung umher. Trotz Therapie und Beratung sei es bislang nicht gelungen, dass er sich anders regulieren könne. Völlig zu Unrecht habe daher die Beschwerde- gegnerin unter der Rubrik "Vermehrte Mahlzeit" keinen notwendigen Zu- satzaufwand anerkannt. Die vorliegende, durch die Autismus-Spektrum- Störung bedingte Ursache für den geschilderten Mehraufwand im Bereich "Essen" sei unbestreitbar krankheitsbedingt, weshalb eine Anrechnung -7- entsprechend zu erfolgen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Zudem sei die zusätzliche Essenszeit eines Elternteils, welcher nicht selber nebenher es- sen könne, mit insgesamt 75 Minuten dazu zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Insgesamt würden daher im Bereich "Essen" zum anerkannten Mehraufwand 30 Minuten wegen vermehrten Mahlzeiten und 75 Minuten wegen nicht gleichzeitigem Essen eines Elternteils dazukommen (vgl. Be- schwerde S. 8). Zusammenfassend ergebe sich damit richtigerweise ein Mehraufwand für Intensivpflege von acht Stunden und neun Minuten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 4.2. 4.2.1. In ihrem Bericht vom 15. November 2022 führten die Psychologin C. und Dr. med. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychothe- rapie, E., aus, der Beschwerdeführer habe bereits während der Intensiv- Therapie (August 2018 bis August 2020) das Problemverhalten des stän- digen Kleider-Ausziehens gezeigt. Im Rahmen der Intensiv-Therapie sie dieses Verhalten behandelt worden, indem sie während der ganzen Wach- zeit des Beschwerdeführers eine eins-zu-eins-Betreuung vor Ort gehabt hätten, die den Beschwerdeführer unmittelbar wieder angezogen habe, wenn er seine Kleider ausgezogen habe. Dies habe bedingt, dass die Per- son während der ganzen Zeit neben ihm gewesen sei. Der Beschwerde- führer sei sehr geschickt und schnell im Ausziehen der Kleider. Die Durch- führung oder Aufrechterhaltung einer solchen Intervention, welche dieses Verhalten erfolgreich behandle, übersteige bei Weitem die Ressourcen, die den Eltern im Alltag zur Verfügung stehen würden. Aktuell ziehe sich A. 10 bis 20 Mal pro Tag aus (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Soweit die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 zum Bereich "An- und Auskleiden" festgehalten hat, auf- grund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden können (VB 125 S. 2), er- scheint das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem vermehrten Auszie- hen gestützt auf die Angaben der Eltern und die Angaben im Bericht vom 15. November 2022 als ungenügend berücksichtigt. Die Abklärungsperson ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass das Ausziehen durch die dau- ernde persönliche Überwachung gänzlich verhindert werden könne, was gemäss den Eltern und der behandelnden Ärztin aber nicht der Fall ist. Gemäss KSIH Anhang IV kann bei einem vermehrten Kleiderwechsel ab drei Jahren ein Mehraufwand von 15 Minuten bzw. von maximal fünf Minu- ten pro Mal angerechnet werden. Dieser Zuschlag wird nur gegeben, wenn der vermehrte Kleiderwechsel eine Auswirkung der Behinderung ist (ext- rem Schweissen, Inkontinenz, starker Speichelfluss; vgl. KSIH Anhang IV -8- S. 224). Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen ver- mehrten Kleiderwechsel, sondern lediglich um ein vermehrtes wieder An- ziehen, da sich der Beschwerdeführer selbst auszieht. Da bei einem Klei- derwechsel maximal fünf Minuten angerechnet werden können, rechtfertigt sich damit vorliegend – unabhängig davon, ob das vermehrte Anziehen als Auswirkung der Behinderung im Sinne von KSIH Anhang IV S. 224 zu qua- lifizieren ist – nicht, pro Anziehen einen Aufwand von fünf Minuten anzu- rechnen. Unter Berücksichtigung, dass die Abklärungsperson bereits im Bereich "Verrichten der Notdurft" festgehalten hat, da sich der Beschwer- deführer mehrmals pro Tag auskleide, könne für den Toilettengang je fünf Minuten angerechnet werden (VB 114 S. 4), und im Bereich "An- und Aus- kleiden" unter "Zusatzaufwand für Verhalten" zehn Minuten Mehraufwand angerechnet wurden (VB 114 S. 2), erscheint es den Umständen angemes- sen, beim "Ankleiden/Auskleiden" – bei dem die Abklärungsperson (ohne den "Zusatzaufwand für Verhalten" von 10 Minuten miteingerechnet) von einem Mehraufwand von 20 Minuten ausgegangen ist (VB 114 S. 2) – den Maximalwert von 30 Minuten (KSIH Anhang IV S. 223) anzuwenden, um dem vermehrten Anziehen Rechnung zu tragen. Aspekte, welche darüber hinaus ein weiteres Abweichen vom Maximalwert beim Zusatzaufwand für Verhalten oder beim Ankleiden/Auskleiden rechtfertigen würden (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor), bestehen nicht, insbesondere da sich der Beschwerde- führer gemäss den Angaben des Schulleiters Herr G. im Kindergarten nie ganz ausziehe, sondern vor allem im Schulbus lediglich unbeliebte Klei- dungsstücke ausziehe (VB 114 S. 2). Damit ergibt sich im Bereich "An- und Auskleiden" nach Abzug des Zeitauf- wands für ein nicht behindertes Kind im selben Alter von fünf Minuten (vgl. KSIH Anhang IV S. 223) ein Mehraufwand von 35 Minuten (zusam- mengesetzt aus: Mehraufwand von 30 Minuten (statt der von der Gesuchs- gegnerin berücksichtigten 20 Minuten), Zusatzaufwand für Verhalten von 10 Minuten, einem Abzug von 5 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter). 4.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die zusätzliche Essenszeit eines El- ternteils, welcher nicht selber nebenher essen kann, nicht mit 75 Minuten dazu zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Für die Präsenzzeit am Fami- lientisch, wenn die Mutter bzw. der Vater nebenbei Essen kann, gilt ab drei Jahren ein allgemeiner Abzug von 75 Minuten pro Tag (15 Minuten für das Frühstück, je 30 Minuten für die Hauptmahlzeiten; vgl. KSIH Anhang IV S. 226). Damit wird ein Abzug vorgenommen, wenn die Eltern selber ne- benher essen können, aber nicht ein Zuschlag, wenn sie dies nicht können. Damit ist das Vorgehen der Abklärungsperson, weder einen Zuschlag noch einen Abzug vorzunehmen, vorliegend korrekt. -9- Ob aufgrund der vom Beschwerdeführer geforderten vermehrten warmen Mahlzeiten pro Tag ein Mehraufwand von 30 Minuten zu berücksichtigen wäre (vgl. KSIH Anhang IV S. 226), kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei Anrechnung des Maximalwerts von 30 Minuten und des dar- aus resultierenden Gesamt-Mehraufwands von 5 Stunden und 59 Minuten keine entscheidrelevante Änderung eintreten würde (vgl. E. 2.2.1. hiervor). 4.2.3. Auf die Beurteilung der weiteren Bereiche "Aufstehen / Absitzen / Ablie- gen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft", "Mehraufwand für die Be- handlungspflege", "Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung" und "Mehraufwand für Überwachung" ist nicht weiter einzugehen, da diese nicht gerügt (Beschwerde S. 8) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. 4.3. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Ok- tober 2022 (VB 129) damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Ver- fahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Roth Fricker